Dies ist auch nicht sein einziger Eintrag im Strafregister. Völlig unglaubhaft und an der Sache vorbeigehend ist das beschwerdeführerische Vorbringen, er habe das Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 1. Februar 2008 im Verfahren gegen den Beschwerdeführer erst «um den 13.08.2018» – also ausgerechnet am Tag des Unterzeichnens des Strafantragsformulars – erhalten, sodass die Strafantragsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Wie gesagt ist das Befragungsprotokoll Teil der Strafakten gegen den Beschwerdeführer.