Es ist kein Zusammenhang gegeben. Die in keiner Weise belegte Behauptung des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe falsche Aussagen betreffend die Höhe und Tage der Reparatur getätigt, ist strafrechtlich irrelevant. Wenn der Beschwerdeführer sich als unbescholtenen, rechtschaffenen Bürger betitelt, so ist darauf hinzuweisen, dass er im Zusammenhang mit den angesprochenen, angeblich verlorenen Aufträgen vom Obergericht des Kantons Bern mit Urteil SK 13 335 vom 26. November 2015 wegen versuchten Betrugs verurteilt wurde. Dies ist auch nicht sein einziger Eintrag im Strafregister.