5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a-c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 5.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Es kann integral auf die die Sache umfassend behandelnden und korrekten Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (siehe vorne E. 3).