Die Staatsanwaltschaft erkenne nicht, dass der Beschuldigte falsche Aussagen betreffend die Höhe und die Tage der Reparatur gemacht habe. Die Kantonspolizei Bern habe den Beschwerdeführer nach der Aussage des Beschuldigten als «Schätzer» dargestellt. So sei der sogenannte Betrug in Sachen LSVA entstanden, welchen die Staatsanwaltschaft nicht verstehe. Ein Ersatzfahrzeug mit Euro 2 sei für Stückgut unbrauchbar. Hingegen habe das Fahrzeug der F.________ GmbH einen sauberen Ausstoss nach Euro 4 gehabt und weniger LS- VA gekostet. Trotz Falschaussagen zum Nachteil der F._____