Er habe damals die verlangten Einzahlungsscheine im Original vorgelegt. Diese befänden sich bei der Staatsanwaltschaft und könnten kriminaltechnisch untersucht werden. Es sei keine Verjährung ersichtlich, da er das fragliche Einvernahmeprotokoll um den 13. August 2018 erhalten habe. Er habe ab Kenntnis drei Monate Zeit, um eine Strafanzeige einzureichen. Dies sei form- und fristgerecht geschehen. Die Staatsanwaltschaft erkenne nicht, dass der Beschuldigte falsche Aussagen betreffend die Höhe und die Tage der Reparatur gemacht habe.