SR 173.110]). Geltend gemacht werde auch eine unrichtige Rechtsanwendung. Der LKW der F.________ GmbH (Euro 4) habe einen Blachenaufbau zum Beladen von oben sowie von beiden Seiten gehabt. Das Ersatzfahrzeug sei ein alter «Euro 2» gewesen mit einem Kofferaufbau und weder beladbar von beiden Seiten noch von oben, sondern nur von hinten. Dies sei ein massiver Eingriff bei Stückgüterverkehr. Es sei noch ein Strafverfahren in Bellinzona hängig. Einzahlungsscheine dürfe und könne man nicht fälschen. Er habe damals die verlangten Einzahlungsscheine im Original vorgelegt.