4. Soweit sich der Beschwerdeführer überhaupt mit der angefochtenen Verfügung in der Sache auseinandersetzt und neue Argumente vorbringt, macht er geltend was folgt: Die Staatsanwaltschaft habe weder den Sachverhalt geprüft noch seien die eingereichten Beweismittel, welche die begangenen Straftaten rechtsgenügend untermauern würden, bewertet worden. Im Gegenteil seien diese offenbar unterdrückt oder vernichtet worden. Gerügt werde der Schutz des Täters. Geltend gemacht werde die Verletzung der Dispositionsmaxime und die Verletzung von wichtigen Verfahrensvorschriften (Art. 121 Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]).