in der Einvernahme vom 01.02.2008 nicht eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, sondern Aussagen zur Reparatur des Unfallfahrzeuges und zum Ersatzfahrzeug gemacht. Damit ist auch dieser Tatbestand offensichtlich nicht erfüllt, auch diesbezüglich ist das Strafverfahren nicht an Hand zu nehmen.