A.________ hat bei der Kapo Bern Aussagen zur Reparatur des beim Unfall beschädigten Lastwagens und zum Ersatz-Lastwagen gemacht. Es ist aus der Eingabe und den edierten Akten nicht ersichtlich, inwiefern dadurch die Tatbestandsmerkmale des Betruges erfüllt sein sollten, insbesondere fehlt es offensichtlich an einer Vermögensverschiebung und an einem Vermögensvorteil, es ist aber beispielsweise auch keine arglistige Täuschung ersichtlich. Nach dem Gesagten ist auch die Strafanzeige wegen Betruges nicht an Hand zu nehmen.