519 ff.), begründet am 20.11.2013 (pag. 611 ff.). Oberinstanzlich erfolgte das Urteil am 26.11.2015. Die betreffend mehreren Tatvorwürfen geführte Untersuchung führte oberinstanzlich schliesslich zu einer Verurteilung in noch einem Punkt, dem versuchten Betrug zum Nachteil der Zürich Versicherungsgesellschaft, begangen in der Zeit vom 24.10.2006 – 19.07.2007. Die fragliche Einvernahme mit A.________ ist durch die Kapo Bern am 01.02.2008 durchgeführt worden. Die Strafverfolgungen wegen den angezeigten Ehrverletzungsdelikten, wegen der Nötigung und der Irreführung der Rechtspflege sowie der Begünstigung sind daher verjährt (Art. 97 StGB).