3. Die angefochtene Verfügung ist – soweit von Relevanz – wie folgt begründet: Der Anzeiger legte seiner Eingabe ein Einvernahmeprotokoll mit A.________ vom 01.02.2008 bei. Dieses stammt aus der Untersuchung U 07 14807 gegen C.________ des Untersuchungsrichteramtes II Emmental-Oberaargau, welche mit Überweisungsantrag vom 26.08.2009 und Weisung der Staatsanwaltschaft vom 04.09.2009 abgeschlossen wurde. Wie sich aus den edierten Akten PO4 09 576 und SK 2013 335 weiter ergibt, erfolgte das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau am 19.10.2012 (pag. 519 ff.), begründet am 20.11.2013 (pag.