2 schwerdeführer am 4. Dezember 2018 die Sicherheitsleistung. Am 30. November 2018 führte der Beschwerdeführer schriftlich aus, Rechtsanwalt B.________ habe keine gültige Anwaltsvollmacht eingereicht. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 reichte Rechtsanwalt B.________ «der guten Ordnung halber» eine aktuelle Anwaltsvollmacht ein. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).