Im Weiteren habe der Beschuldigte bewusst in Kauf genommen, dass «man» einen schlechten Ruf bzw. eine Strafverfolgung bekomme, weil «man» – nach Ansicht des Beschwerdeführers – bei der Kantonspolizei Bern die vom Beschuldigten gemachten, mehrfach falschen Aussagen ohne Überprüfung als korrekt angesehen habe. Auf dem der Anzeige beigelegten Strafantragsformular führte der Beschwerdeführer folgende Straftatbestände auf: Art. 181 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) (Nötigung), Ehrverletzungsdelikte (Art. 173 und 174 StGB), Art. 146 StGB (Betrug) sowie Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege (Art. 303, Art. 304, Art. 305, Art.