Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 475 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Dezember 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richterin Hubschmid Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Nötigung, Ehrverletzung, Betrugs etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 26. Oktober 2018 (EO 18 8998) Erwägungen: 1. Mit Anzeige vom 13. August 2018 wirft C.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) vor, dass dieser absichtlich falsche Angaben gemacht und damit die Kantonspolizei Bern zum Nachteil des Beschwer- deführers angelogen habe. Im Weiteren habe der Beschuldigte bewusst in Kauf genommen, dass «man» einen schlechten Ruf bzw. eine Strafverfolgung bekom- me, weil «man» – nach Ansicht des Beschwerdeführers – bei der Kantonspolizei Bern die vom Beschuldigten gemachten, mehrfach falschen Aussagen ohne Über- prüfung als korrekt angesehen habe. Auf dem der Anzeige beigelegten Strafan- tragsformular führte der Beschwerdeführer folgende Straftatbestände auf: Art. 181 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) (Nötigung), Ehrverletzungsdelik- te (Art. 173 und 174 StGB), Art. 146 StGB (Betrug) sowie Verbrechen und Verge- hen gegen die Rechtspflege (Art. 303, Art. 304, Art. 305, Art. 307 StGB). Er forder- te Schadenersatz in der Höhe von CHF 500‘000.00 und eine Genugtuung von CHF 380‘000.00. Am 26. Oktober 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren nicht an die Hand. Die Verfahrenskosten trug der Kanton Bern. Gegen diese Verfügung erhob der Be- schwerdeführer am 11. November 2018 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Verlangt wird die umgehende Aufnahme des Strafverfahrens gegen A.________ 2. Verlangt wird eine angemessene Parteientschädigung und Genugtuung für die erlittene materielle und immaterielle Unbill nach richterlichem Ermessen für den Gläubiger und das Opfer von Strafta- ten C.________ 3. Allfällige Kosten sind dem grobfahrlässigen Verursacher von diesem Desaster A.________ aufzu- erlegen oder dem Kanton Bern. Verlangt wird eine angemessene Parteientschädigung und Ge- nugtuung für die erlittene materielle und immaterielle Unbill nach richterlichem Ermessen für den Gläubiger C.________ Am 19. November 2018 forderte die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen eine Sicherheitsleitung von CHF 600.00 zu bezahlen. Mit Schrei- ben vom 26. November 2018 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass er den Be- schuldigten vertrete. Mit Schreiben vom 22. November 2018 (Eingang Beschwer- dekammer: 28. November 2018) beantragte der Beschwerdeführer eine Fristver- längerung für die Bezahlung der Sicherheitsleistung oder eine Reduktion dieser. Er führte dazu unter anderem aus: […] Erneut wurden wir Opfer von skrupellos handelnden Per- sonen im Auftrag von D.________ mit der Genehmigung von E.________. Am 05.12.2017, wurden wir von einer Terrorgruppe mit mindestens 10 an der Zahl misshandelt und danach von der Berner Polizei weiter gedemütigt und mit einem Schwinger Gürtel gefoltert über 10 Stunden inklusive Hand- schellen. Der Foltergürtel drückte massiv auf die Innereien Magen, Leber, usw. Ausserdem weist das Opfer C.________, Schläge auf Torso (Brust und Herz), somit wird ein Herzstillstand erzeugt, daher erwarten wir die von Amtes wegen ihre Einmischung. ( Staatshaftung / Genugtuung! Schadenersatz / Opferhilfe).[…] Der rechtschaffene, unbescholtene Unterzeichnende C.________ ist seit Jahren ge- zwungen unter dem Existenzminimum zu leben, ohne eigenes Verschulden, verursacht durch die Täterschaft begangene und erwiesene schwerwiegende Straftatbestände von diversen kriminellen Personen. […] Nach gutgeheissenem Fristverlängerungsgesuch überwies der Be- 2 schwerdeführer am 4. Dezember 2018 die Sicherheitsleistung. Am 30. November 2018 führte der Beschwerdeführer schriftlich aus, Rechtsanwalt B.________ habe keine gültige Anwaltsvollmacht eingereicht. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 reichte Rechtsanwalt B.________ «der guten Ordnung halber» eine aktuelle An- waltsvollmacht ein. Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung grundsätzlich unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie das Anfechtungsobjekt betrifft. 3. Die angefochtene Verfügung ist – soweit von Relevanz – wie folgt begründet: Der Anzeiger legte seiner Eingabe ein Einvernahmeprotokoll mit A.________ vom 01.02.2008 bei. Dieses stammt aus der Untersuchung U 07 14807 gegen C.________ des Untersuchungsrichteram- tes II Emmental-Oberaargau, welche mit Überweisungsantrag vom 26.08.2009 und Weisung der Staatsanwaltschaft vom 04.09.2009 abgeschlossen wurde. Wie sich aus den edierten Akten PO4 09 576 und SK 2013 335 weiter ergibt, erfolgte das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau am 19.10.2012 (pag. 519 ff.), begründet am 20.11.2013 (pag. 611 ff.). Oberinstanzlich erfolgte das Ur- teil am 26.11.2015. Die betreffend mehreren Tatvorwürfen geführte Untersuchung führte oberinstanz- lich schliesslich zu einer Verurteilung in noch einem Punkt, dem versuchten Betrug zum Nachteil der Zürich Versicherungsgesellschaft, begangen in der Zeit vom 24.10.2006 – 19.07.2007. Die fragliche Einvernahme mit A.________ ist durch die Kapo Bern am 01.02.2008 durchgeführt worden. Die Straf- verfolgungen wegen den angezeigten Ehrverletzungsdelikten, wegen der Nötigung und der Irre- führung der Rechtspflege sowie der Begünstigung sind daher verjährt (Art. 97 StGB). Auf diese Tat- bestände ist nicht näher einzugehen, die diesbezüglichen Verfahren sind nicht an Hand zu nehmen. A.________ hat bei der Kapo Bern Aussagen zur Reparatur des beim Unfall beschädigten Lastwa- gens und zum Ersatz-Lastwagen gemacht. Es ist aus der Eingabe und den edierten Akten nicht er- sichtlich, inwiefern dadurch die Tatbestandsmerkmale des Betruges erfüllt sein sollten, insbesondere fehlt es offensichtlich an einer Vermögensverschiebung und an einem Vermögensvorteil, es ist aber beispielsweise auch keine arglistige Täuschung ersichtlich. Nach dem Gesagten ist auch die Strafan- zeige wegen Betruges nicht an Hand zu nehmen. Auch die beiden Tatbestände der falschen Anschuldigung und des falschen Zeugnisses hat der An- zeiger nur im Strafantragsformular aufgeführt, nicht aber in seiner Anzeige vom 13.08.2018 begrün- det. Die Befragung von A.________ erfolgte nach Art. 208 StrV, war somit eine polizeiliche Befra- gung. Der Tatbestand des falschen Zeugnisses kann jedoch nur in einem „gerichtlichen Verfahren" und nicht in einer rein polizeilichen Einvernahme begangen werden (Trechsel/Pieth, Praxiskommen- tar, Art. 307 N. 2), womit auch dieser Tatbestand von vornherein nicht erfüllt und nicht näher zu prüfen 3 ist. Eine falsche Anschuldigung begeht schliesslich, wer einen Nichtschuldigen wider besseren Wis- sens bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. A.________ hat C.________ in der Einvernahme vom 01.02.2008 nicht eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, sondern Aussagen zur Reparatur des Unfallfahrzeuges und zum Ersatzfahrzeug gemacht. Damit ist auch dieser Tatbestand offensicht- lich nicht erfüllt, auch diesbezüglich ist das Strafverfahren nicht an Hand zu nehmen. 4. Soweit sich der Beschwerdeführer überhaupt mit der angefochtenen Verfügung in der Sache auseinandersetzt und neue Argumente vorbringt, macht er geltend was folgt: Die Staatsanwaltschaft habe weder den Sachverhalt geprüft noch seien die eingereichten Beweismittel, welche die begangenen Straftaten rechtsgenügend un- termauern würden, bewertet worden. Im Gegenteil seien diese offenbar unterdrückt oder vernichtet worden. Gerügt werde der Schutz des Täters. Geltend gemacht werde die Verletzung der Dispositionsmaxime und die Verletzung von wichtigen Verfahrensvorschriften (Art. 121 Bundesgerichtsgesetz [BGG; SR 173.110]). Gel- tend gemacht werde auch eine unrichtige Rechtsanwendung. Der LKW der F.________ GmbH (Euro 4) habe einen Blachenaufbau zum Beladen von oben sowie von beiden Seiten gehabt. Das Ersatzfahrzeug sei ein alter «Euro 2» gewe- sen mit einem Kofferaufbau und weder beladbar von beiden Seiten noch von oben, sondern nur von hinten. Dies sei ein massiver Eingriff bei Stückgüterverkehr. Es sei noch ein Strafverfahren in Bellinzona hängig. Einzahlungsscheine dürfe und könne man nicht fälschen. Er habe damals die verlangten Einzahlungsscheine im Original vorgelegt. Diese befänden sich bei der Staatsanwaltschaft und könnten kriminal- technisch untersucht werden. Es sei keine Verjährung ersichtlich, da er das fragli- che Einvernahmeprotokoll um den 13. August 2018 erhalten habe. Er habe ab Kenntnis drei Monate Zeit, um eine Strafanzeige einzureichen. Dies sei form- und fristgerecht geschehen. Die Staatsanwaltschaft erkenne nicht, dass der Beschul- digte falsche Aussagen betreffend die Höhe und die Tage der Reparatur gemacht habe. Die Kantonspolizei Bern habe den Beschwerdeführer nach der Aussage des Beschuldigten als «Schätzer» dargestellt. So sei der sogenannte Betrug in Sachen LSVA entstanden, welchen die Staatsanwaltschaft nicht verstehe. Ein Ersatzfahr- zeug mit Euro 2 sei für Stückgut unbrauchbar. Hingegen habe das Fahrzeug der F.________ GmbH einen sauberen Ausstoss nach Euro 4 gehabt und weniger LS- VA gekostet. Trotz Falschaussagen zum Nachteil der F.________ GmbH und des Beschwerdeführers komme der Beschuldigte straffrei davon. 5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a-c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 5.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Es kann integral auf die die Sache umfassend behandelnden und korrekten Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (siehe vorne E. 3). Was der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11. November 2018 vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Die hier im 4 Zentrum stehende Angelegenheit mit dem Rangierunfall der beiden Lastwagen, dem sodann erhaltenen Ersatzlastwagen und der angeblich verloren gegangenen Aufträge ist mittlerweile über 12 Jahre her. Was die Thematik der angeblich genutz- ten Einzahlungsscheine mit dem vorliegenden Verfahren gegen den Beschuldigten zu tun hat, vermag die Beschwerdekammer nicht zu erkennen. Es ist kein Zusam- menhang gegeben. Die in keiner Weise belegte Behauptung des Beschwerdefüh- rers, der Beschuldigte habe falsche Aussagen betreffend die Höhe und Tage der Reparatur getätigt, ist strafrechtlich irrelevant. Wenn der Beschwerdeführer sich als unbescholtenen, rechtschaffenen Bürger betitelt, so ist darauf hinzuweisen, dass er im Zusammenhang mit den angesprochenen, angeblich verlorenen Aufträgen vom Obergericht des Kantons Bern mit Urteil SK 13 335 vom 26. November 2015 we- gen versuchten Betrugs verurteilt wurde. Dies ist auch nicht sein einziger Eintrag im Strafregister. Völlig unglaubhaft und an der Sache vorbeigehend ist das be- schwerdeführerische Vorbringen, er habe das Einvernahmeprotokoll des Beschul- digten vom 1. Februar 2008 im Verfahren gegen den Beschwerdeführer erst «um den 13.08.2018» – also ausgerechnet am Tag des Unterzeichnens des Strafan- tragsformulars – erhalten, sodass die Strafantragsfrist noch nicht abgelaufen ge- wesen sei. Wie gesagt ist das Befragungsprotokoll Teil der Strafakten gegen den Beschwerdeführer. Dass Beweismittel vernichtet worden sein könnten, erschöpft sich in einer reinen Mutmassung des Beschwerdeführers, für welche keine An- haltspunkte erkennbar sind. Im Übrigen ist es unglaubhaft, wenn der Beschwerde- führer – für den Ausgang des Verfahrens freilich absolut irrelevant – mehrfach aus- führt, sein (gemieteter) Lastwagen habe der Abgasnorm Euro IV entsprochen. Die Erstzulassung für Neufahrzeuge Diesel-LKW ab 3.5t mit Euro IV scheint nämlich erst am 1. Oktober 2006, also rund zwei Monate nach dem Vorfall vom 27. Juli 2006, erfolgt zu sein (vgl. und ). 5.3 Zusammenfassend kann gefolgert werden, dass soweit nicht ohnehin angebliche Straftaten verjährt und Strafantragsfristen abgelaufen sind, offensichtlich kein An- fangsverdacht für irgendwie geartete strafrechtlich relevante Sachverhalte ersicht- lich ist. Es sind weder «wichtige Verfahrensvorschriften» verletzt worden noch liegt eine unrichtige Rechtsanwendung vor. Was dieses Strafverfahren schliesslich mit der Dispositionsmaxime zu tun haben soll, ist unerfindlich. Die Beschwerde ist ab- zuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden mit seiner Sicherheit ver- rechnet. Eine Entschädigung an den Beschuldigten ist nicht auszurichten, da ihm aufgrund des direkten Beschlusses keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario) 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und mit seiner geleisteten Sicherheit verrechnet. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten) Bern, 10. Dezember 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt resp. mit der geleisteten Sicherheit verrechnet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6