Vom Beschwerdeführer wird nicht in Abrede gestellt, dass er dem Termin ferngeblieben ist. Auch macht er nicht geltend, mitgeteilt zu haben, dass er verhindert sei. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 355 Abs. 2 StPO festgestellt hat, die Einsprache gelte als zurückgezogen und der Strafbefehl BJS 17 31516 sei in Rechtskraft erwachsen. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde erstmals geltend, dass er aufgrund eines Arbeitseinsatzes (B.________(Unternehmung)) nicht habe kommen können. Zudem habe er wegen C.__