Bleibe er der Einvernahme trotz Vorladung unentschuldigt fern, so gelte die Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist trotz ordnungsgemässer Vorladung und Hinweis auf die Rechtsfolgen bei unentschuldigtem Nichterscheinen am 23. Oktober 2018 nicht zur Einvernahme erschienen, obwohl er am 18. September 2018 der Staatsanwaltschaft noch telefonisch versichert hatte, dass er zwar nicht verstehe, weshalb er zur Einvernahme kommen müsse, aber erscheinen werde (vgl. Akten-/Telefonnotiz vom 18. September 2018). Vom Beschwerdeführer wird nicht in Abrede gestellt, dass er dem Termin ferngeblieben ist.