2 tober 2018, 8:30 Uhr, in der Strafsache wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Einsprache gegen den Strafbefehl vom 29. August 2018) persönlich zur Einvernahme zu erscheinen. Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er der Vorladung Folge zu leisten habe (Art. 205 Abs. 1 StPO) und dass er unverzüglich mitteilen müsse, wenn er verhindert sei. Die Verhinderung sei zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Bleibe er der Einvernahme trotz Vorladung unentschuldigt fern, so gelte die Einsprache als zurückgezogen (Art.