3. 3.1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). 3.2 Der Beschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 24. September 2018 (zugestellt am 26. September 2018) vorgeladen, am 23. Ok-