Zu prüfen ist damit ausschliesslich, ob diese Feststellungen der Staatsanwaltschaft und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse zutreffen. Soweit in der Beschwerde inhaltlich Bezug auf den Strafbefehl genommen wird, ist darauf nicht einzutreten. Der Strafbefehl ist nicht Verfahrensgegenstand.