382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist das Anfechtungsobjekt, das heisst die angefochtene Verfügung. Diese hält fest, die Einsprache gelte als zurückgezogen, weil der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht zur Einspracheverhandlung erschienen sei. Der Strafbefehl BJS 17 13516 sei demnach in Rechtskraft erwachsen. Zu prüfen ist damit ausschliesslich, ob diese Feststellungen der Staatsanwaltschaft und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse zutreffen.