Gegen den Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 7. September 2018 Einsprache, woraufhin ihn die Staatsanwaltschaft am 24. September 2018 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen bei unentschuldigtem Fernbleiben zu einer Einvernahme am 23. Oktober 2013 vorlud. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht zur Einspracheverhandlung erschienen ist, was gemäss Art. 355 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) als Rückzug der Einsprache gelte. Der Strafbefehl sei somit in Rechtskraft erwachsen.