1. Am 29. August 2018 erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) einen Strafbefehl gegen A.________ (Beschuldigter/Beschwerdeführer; nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Ersatz Strafbefehl vom 19. März 2018). Gegen den Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 7. September 2018 Einsprache, woraufhin ihn die Staatsanwaltschaft am 24. September 2018 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen bei unentschuldigtem Fernbleiben zu einer Einvernahme am 23. Oktober 2013 vorlud.