Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 474 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. November 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Rückzug der Einsprache Strafverfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland, vom 25. Oktober 2018 (BJS 17 31516) Erwägungen: 1. Am 29. August 2018 erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) einen Strafbefehl gegen A.________ (Beschul- digter/Beschwerdeführer; nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen einfacher Verlet- zung der Verkehrsregeln (Ersatz Strafbefehl vom 19. März 2018). Gegen den Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 7. September 2018 Einsprache, wor- aufhin ihn die Staatsanwaltschaft am 24. September 2018 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen bei unentschuldigtem Fernbleiben zu einer Einvernahme am 23. Oktober 2013 vorlud. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 stellte die Staats- anwaltschaft fest, dass der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht zur Einspracheverhandlung erschienen ist, was gemäss Art. 355 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) als Rückzug der Einsprache gelte. Der Strafbefehl sei somit in Rechtskraft erwachsen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. November 2018 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachstehende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist das Anfechtungsobjekt, das heisst die angefochtene Verfügung. Diese hält fest, die Einsprache gelte als zurückgezo- gen, weil der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht zur Einspracheverhandlung erschienen sei. Der Strafbefehl BJS 17 13516 sei demnach in Rechtskraft erwachsen. Zu prüfen ist damit ausschliesslich, ob diese Feststellungen der Staatsanwaltschaft und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse zutreffen. Soweit in der Beschwerde inhaltlich Bezug auf den Strafbefehl genommen wird, ist darauf nicht einzutreten. Der Strafbefehl ist nicht Verfahrens- gegenstand. 3. 3.1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme un- entschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). 3.2 Der Beschwerdeführer wurde von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 24. September 2018 (zugestellt am 26. September 2018) vorgeladen, am 23. Ok- 2 tober 2018, 8:30 Uhr, in der Strafsache wegen einfacher Verletzung der Verkehrs- regeln (Einsprache gegen den Strafbefehl vom 29. August 2018) persönlich zur Einvernahme zu erscheinen. Er wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er der Vorladung Folge zu leisten habe (Art. 205 Abs. 1 StPO) und dass er unverzüg- lich mitteilen müsse, wenn er verhindert sei. Die Verhinderung sei zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Bleibe er der Einvernahme trotz Vorladung unentschuldigt fern, so gelte die Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist trotz ordnungsgemässer Vorladung und Hinweis auf die Rechtsfolgen bei unentschuldigtem Nichterscheinen am 23. Oktober 2018 nicht zur Einvernahme erschienen, obwohl er am 18. September 2018 der Staatsanwalt- schaft noch telefonisch versichert hatte, dass er zwar nicht verstehe, weshalb er zur Einvernahme kommen müsse, aber erscheinen werde (vgl. Akten-/Telefonnotiz vom 18. September 2018). Vom Beschwerdeführer wird nicht in Abrede gestellt, dass er dem Termin ferngeblieben ist. Auch macht er nicht geltend, mitgeteilt zu haben, dass er verhindert sei. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 355 Abs. 2 StPO festgestellt hat, die Ein- sprache gelte als zurückgezogen und der Strafbefehl BJS 17 31516 sei in Rechts- kraft erwachsen. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde erstmals geltend, dass er aufgrund ei- nes Arbeitseinsatzes (B.________(Unternehmung)) nicht habe kommen können. Zudem habe er wegen C.________ mehrere Termine. Dies habe Verwirrung in seine Termine gebracht. Der Arbeitseinsatz wird vom Beschwerdeführer nicht be- legt. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht früher Kontakt mit der Staatsanwaltschaft hätte aufnehmen und sie auf seine Arbeitstätigkeit hätte hinweisen können. Er ist deshalb seiner Mitteilungspflicht im Verhinderungsfall nicht nachgekommen. Ferner ist es im Verantwortungsbereich des Beschwerdefüh- rers, Überblick über seine Termine zu haben. Ein Durcheinander bei den Terminen kann nicht dazu führen, dass die gesetzlichen Folgen im Falle des Fernbleibens keine Anwendung finden, zumal der Beschwerdeführer mit der Vorladung auf die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens hingewiesen wurde und er sich deshalb der Konsequenzen seines Fernbleibens bewusst sein musste und sich entspre- chend hätte organisieren können (z.B. Eintrag in Agenda etc.). 4. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten offensichtlich unbegründet und abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten) Bern, 22. November 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4