1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Kantonale Zwangsmassnahmengericht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.