11 7. 7.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO durch den Kanton Bern zu tragen (vgl. E. 3.6 hiervor). 7.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).