Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht festhält, droht mit Blick auf den gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie des Diebstahls und der Berücksichtigung der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen noch keine Überhaft. Die Dauer der Haft erscheint in Anbetracht der noch anstehenden Ermittlungshandlungen verhältnismässig. Ferner sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche der vorliegenden Wiederholungsgefahr hinreichend entgegenwirken könnten. Solche werden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.