Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 1. November 2018 festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde für drei Monate angeordnet. Wie das Zwangsmassnahmengericht zu Recht festhält, droht mit Blick auf den gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie des Diebstahls und der Berücksichtigung der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen noch keine Überhaft.