221 StPO mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat – wie vorstehend dargelegt wurde – in der Vergangenheit bereits mehrfach einschlägig delinquiert. Er wurde am 13. Juni 2017 aus der Untersuchungshaft entlassen und wegen gewerbsmässigen Betrugs, Zechprellerei sowie weiterer Delikte angeklagt. Am 1. Februar 2018 wurde er insoweit vom Regionalgericht Bern-Mittelland schuldig erklärt. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da der Beschwerdeführer dagegen Berufung erhoben hat.