Der Beschwerdeführer weist zudem einschlägige Vorstrafen aus. Gemäss Strafregisterauszug vom 11. Oktober 2018 wurde er u.a. am 21. April 2009 wegen versuchten Diebstahls, am 23. Januar 2014 wegen Betrugs, am 13. November 2015 wegen unrechtmässiger Aneignung und Zechprellerei, am 4. Januar 2016 wegen Zechprellerei und mehrfachen Betrugs sowie am 10. Februar 2016 wegen Betrugs und Zechprellerei verurteilt. Das Regionalgericht Bern-Mittelland hat den Beschwerdeführer zudem am 1. Februar 2018 wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Zechprellerei und mehrfacher Sachentziehung schuldig erklärt.