Der Beschwerdeführer ist Sozialhilfebezüger. Ins Gewicht fällt ferner, dass der Beschwerdeführer sich mutmassliche Betrugsopfer ausgesucht hat, die sozial und/oder intellektuell schwächer zu sein scheinen als er. G.________, mit welchem der Beschwerdeführer im selben Wohnblock wohnte, ist etwa IV-Bezüger und betreffend finanzieller Angelegenheiten verbeiständet. Die weiteren Geschädigten waren alle auf Wohnungssuche und haben dem Beschwerdeführer die Zahlungen im Vertrauen darauf getätigt, dass sie die Wohnung erhalten werden.