[CHF 1‘441.30]. Zwar kann bei der vorliegenden Sachlage nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die einzelnen Deliktsbeträge für die Geschädigten existenzgefährdend waren. Fest steht allerdings, dass es sich hierbei um grosse Beträge gehandelt hat und deren Verlust für die Geschädigten erhebliche finanzielle Auswirkungen hatte. Ein Gesamtdeliktsbetrag von über CHF 10’000.00, welcher innert kurzer Zeit (1. Juli bis 14. August 2018) betrogen wurde, ist erheblich. Er stellt einen namhaften Betrag an die dem Beschwerdeführer zur Verfügung finanziellen Mitteln dar. Der Beschwerdeführer ist Sozialhilfebezüger.