Gegen den Beschwerdeführer wird im laufenden Strafverfahren insbesondere wegen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie gewerbsmässigen Betrugs ermittelt. Bei einer Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs droht dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (Art. 146 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Gewerbsmässiger Betrug stellt eine schwere Tat im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO dar und ist nach der Praxis des Bundesgerichts erheblich sicherheitsrelevant im Sinne des Gesetzes (vgl. E. 4.1 hiervor). Dies hat auch vorliegend zu gelten.