Der Beschwerdeführer sei nie gewalttätig geworden. Die in ihrem Vermögen geschädigten Personen hätten keinen existenziellen Schaden erlitten und sie seien vom Beschwerdeführer in ihrer Sicherheit auch nicht konkret und erheblich gefährdet worden. Personen, die den Forderungen des Beschwerdeführers nicht nachgekommen seien, sei nichts Nachteiliges widerfahren. 4.6 Gegen den Beschwerdeführer wird im laufenden Strafverfahren insbesondere wegen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie gewerbsmässigen Betrugs ermittelt.