Er bringt vor, den Akten und dem angefochtenen Entscheid lasse sich nicht entnehmen, worin die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer liegen solle. Nur mit dem im Raum stehenden Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs sei der Begründungspflicht im Einzelfall keineswegs Genüge getan. Es lasse sich weder mit der Höhe der Deliktsbeträge noch mit der Vorgehensweise des Beschwerdeführers eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer begründen. Der Beschwerdeführer sei nie gewalttätig geworden.