8 erneut straffällig zu werden. Es sei im Übrigen kein Grund erkennbar, die geltend gemachte Wiederholungsgefahr anders zu beurteilen als im Rahmen der früheren Haftanordnungs- und –verlängerungsverfahren. Die nunmehr zur Diskussion stehenden Beträge fielen nicht grundsätzlich tiefer aus. 4.5 Der Beschwerdeführer bestreitet die Wiederholungsgefahr. Er bringt vor, den Akten und dem angefochtenen Entscheid lasse sich nicht entnehmen, worin die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer liegen solle.