Das Zwangsmassnahmengericht hält fest, bei den einschlägigen Vorstrafen, den am 1. Februar 2018 beurteilten sowie am 28. Februar 2018 angeklagten Sachverhalten und der diesbezüglichen Rückfälligkeit des Beschwerdeführers während des laufenden Strafverfahrens sei der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben. Gewerbsmässiger Betrug sei als sicherheitsrelevant einzustufen, insbesondere wenn sich das Vorgehen, wie vorliegend, in erster Linie gegen Personen richte, die sozial und/oder intellektuell schwächer zu sein scheinen als der Beschwerdeführer und für die die inkriminierten Beträge, relativ betrachtet, zum Teil existenziell sein dürften.