Urteile des Bundesgerichts 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 2.2, 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1). 4.4 Das Zwangsmassnahmengericht hält fest, bei den einschlägigen Vorstrafen, den am 1. Februar 2018 beurteilten sowie am 28. Februar 2018 angeklagten Sachverhalten und der diesbezüglichen Rückfälligkeit des Beschwerdeführers während des laufenden Strafverfahrens sei der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben.