Wie es sich damit verhält, kann angesichts der vorliegenden Ausgangslage ebenfalls offen bleiben. Es bleibt dabei, dass gegen den Beschwerdeführer zumindest der dringende Tatverdacht auf Diebstahl, betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage sowie gewerbsmässigen Betrug zu bejahen ist. Der Umstand, dass sich der Tatverdacht erst gestützt auf die im Haftbeschwerdeverfahren eingereichten Akten nachweisen lässt, ist bei der Kostenliquidation zu berücksichtigen.