Aufgrund der Häufigkeit der Delikte innert kurzer Zeit, der Deliktsbeträge und der finanziellen Situation des Beschwerdeführers (Sozialhilfebezüger) ist von gewerbsmässigem Handeln auszugehen. Ob auch der dringende Tatverdacht betreffend den Vorfall vom 26. Juli 2018 z.N. H.________ gegeben ist – der Geschädigte will beim Beschwerdeführer ein Mobiltelefon in Vorauszahlung für CHF 300.00 gekauft haben und seither nichts mehr von ihm gehört haben – kann offen bleiben. Insoweit liegt kein Einvernahmeprotokoll vor. Der Geschädigte R.___