(Deliktsbetrag: CHF 2‘250.00) und Q.________ (Deliktsbetrag: CHF 1‘365.00) haben einlässlich beschrieben, dass der Beschwerdeführer seine Wohnung an der D.________(Strasse) in E.________(Ortschaft) zur temporären Untervermietung angeboten habe und dass sie ihm einen bestimmten Geldbetrag als Mietzinsvorauszahlung oder Depot bezahlt hätten, woraufhin der Beschwerdeführer nicht mehr erreichbar gewesen sei. Es wurden Quittungen über die Zahlungen ins Recht gelegt, welche sich vom Schriftbild ähneln und zumindest teilweise auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt sind.