An der Hafteröffnung vom 1. November 2018 gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt, er habe G.________ im Zeitraum vom 1. bis 12. Juli 2018 dessen Kreditkartenantrag, danach auch die Karte und den entsprechenden Code entwendet und damit diverse Geldbezüge und Einkäufe in Kleider- und Schuhgeschäfte getätigt, zu Protokoll, der Geschädigte habe ihm alles gegeben. Er habe nichts weggenommen. Er habe nichts gestohlen. Der Geschädigte sei immer zu ihm gekommen und er habe ihm geholfen (Z. 121 ff.). Mithin stellt der Beschwerdeführer letztlich selbst nicht in Abrede, die Gegenstände resp. Geldbeträge zu besitzen.