wie die Angaben der Mitarbeiterinnen des I.________(Einkaufsladen), des J.________(Einkaufsladen) und des Sportgeschäfts K.________. Der Beschwerdeführer wurde bereits mehrmals erkennungsdienstlich behandelt. Gemäss der Kantonspolizei Bern handelt es sich bei dem Mann, welcher bei den Bargeldbezügen bei der Bank L.________ (Bargeldbezug: CHF 800.00 [9. Juli 2018] und CHF 1‘000.00 [10. Juli 2018]) und der M.________(Bank) (Bargeldbezug: