Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen erachtet die Beschwerdekammer in Strafsachen im Ergebnis gleichermassen wie das Zwangsmassnahmengericht einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie gewerbsmässigen Betrugs als gegeben. Der dringende Tatverdacht wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Diebstahls (Deliktsgut: insgesamt CHF 5‘039.00) stützt sich massgeblich auf die derzeit als schlüssig zu bezeichnenden Aussagen des Beistands des Geschädigten G.________, die Bilder der Überwachungskameras so-