Frist ging keine Replik ein. Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen erachtet die Beschwerdekammer in Strafsachen im Ergebnis gleichermassen wie das Zwangsmassnahmengericht einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie gewerbsmässigen Betrugs als gegeben.