Sofern materielle Haftgründe erfüllt sind und auch die Verhältnismässigkeit der Haftdauer gegeben (bzw. nicht bestritten) ist, führen Verfahrensfehler nur in (hier nicht vorliegenden) Ausnahmefällen zur automatischen Haftentlassung. Anders zu entscheiden, widerspräche dem gesetzlichen Sinn und Zweck der Untersuchungshaft (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgericht 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 3.4 mit Hinweisen; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 428 vom 14. Januar 2014 E. 4.2).