Falls die Haftgründe bestritten und unklar sind, kann die Beschwerdeinstanz insbesondere eine Ergänzung der haftrelevanten Akten anordnen. Unter Wahrung des rechtlichen Gehörs darf die kantonale Beschwerdeinstanz grundsätzlich auch Haftgründe substituieren. Sofern materielle Haftgründe erfüllt sind und auch die Verhältnismässigkeit der Haftdauer gegeben (bzw. nicht bestritten) ist, führen Verfahrensfehler nur in (hier nicht vorliegenden) Ausnahmefällen zur automatischen Haftentlassung.