379 StPO). Vor dem Entscheid über die Haftanordnung hat das befasste Gericht der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen vorgängig Einsicht in die ihm vorliegenden Akten zu gewähren (vgl. Art. 225 Abs. 2 StPO). Das Gericht erhebt die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften (vgl. Art. 225 Abs. 4 StPO). Falls die Haftgründe bestritten und unklar sind, kann die Beschwerdeinstanz insbesondere eine Ergänzung der haftrelevanten Akten anordnen.