Auf Fragen des rechtlichen Gehörs im StPO-Beschwerdeverfahren gegen den Haftanordnungsentscheid sind primär die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren (Art. 393 ff. i.V.m. Art. 379 ff. StPO) und ergänzend (bzw. analog) die Vorschriften über das gerichtliche Haftanordnungsverfahren (Art. 225 f. StPO) anwendbar. Die allgemeinen Vorschriften über das Rechtsmittelverfahren sehen vor, dass die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die im Beschwerdeverfahren allfällig erforderlichen zusätzlichen Beweise erhebt (Art. 389 Abs. 3 i.V.m. Art. 379 StPO).