Die Anzeigerapporte selbst fielen inhaltlich nicht sehr detailliert aus. In diesen wurden entgegen den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts nicht unmittelbare Feststellungen oder Beobachtungen der Kantonspolizei Bern in Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte rapportiert (z.B. Observationsergebnisse etc.), sondern in den Anzeigerapporten wurde lediglich in sehr knapper Weise zusammengefasst, welches Tatvorgehen die Geschädigten dem Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahmen vorwarfen. Für detaillierte Aussagen sowie weitere Informationen wurde auf die Beilagen verwiesen.