Dem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft wurden nicht sämtliche Beilagen zu den Anzeigerapporten angefügt, sondern diesen wurden nur wenige Unterlagen beigelegt. So fehlten insbesondere die meisten Einvernahmeprotokolle der Geschädigten, die Rechnungsbelege und Quittungen für die von den Geschädigten angeblich getätigten Zahlungen, die Bankkontoauszüge der Geschädigten, der mutmasslich fingierte Mietvertrag, die Kopie des SwissPasses des Beschwerdeführers etc. Die Anzeigerapporte selbst fielen inhaltlich nicht sehr detailliert aus.